Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) | General terms and conditions of business

Allgemeine Vertragsbedingungen für Design-Leistungen von wide-design

1. Vertragspartner
Vertragspartner sind wide-design, Försterweg 7, 41199 Mönchengladbach und der Kunde (wide-design und der Kunde jeweils auch als „Partei“ bzw. gemeinschaftlich als„Parteien“ bezeichnet).
2. Vertragsgegenstand
2.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Design-Leistungen vonwide-design. Die Einzelheiten des Vertragsgegenstandes ergeben sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag sowie diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen.
2.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen durch wide-design nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt. Gleiches gilt auch dann, wenn wide-design in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung bewirkt.
3. Verträge und Angebote
3.1. Alle Angebote von wide-design sind freibleibend, sofern im Angebot nicht etwas anderes bestimmt wird. Auf Grundlage dieser Angebote erteilt der Kunden wide-design den Auftrag schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB). Der Kunde ist zwei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn wide-design gegenüber dem Kunden den Auftrag schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) bestätigt hat, spätestens jedoch mit Bereitstellung der Design-Leistung durch wide-design.
3.2. In den Verträgen genannte Liefer- oder Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von wide-design schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
4. Versand und Gefahrübergang
4.1. Bei einem Versand im Zusammenhang mit der Erbringung von Design- Leistungen durch wide-design geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wide-design die Lieferung der Transportperson ausgeliefert hat. Die Kosten des Versands sind vom Kunden zu tragen.
4.2. Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen von Lieferungen von wide-design die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie wide-design fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten.
5. Rechte und Pflichten von wide-design
5.1. Maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs der von wide-design geschuldeten Design-Leistungen ist der Vertrag zwischen dem Kunden und wide-design.
5.2. Sofern wide-design aufgrund einer besonderen Vereinbarung die Produktionsüberwachung übernommen hat, ist wide-design berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
5.3. wide-design ist berechtigt, sämtliche ihm von dem Kunden überlassenen Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
5.4. wide-design ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.
6. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
6.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde bei Design-Leistungen im Zusammenhang mit einer Webseite selbst für die Einstellung der Design- Leistungen in das World Wide Web und für die Abrufbarkeit der Webseite über das Internet Sorge tragen. wide-design ist weder zur Bereitstellung von Speicherplatz für die Webseite (Hosting) noch zur Beschaffung einer Internetdomain verpflichtet. Auch die Verschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Providing) gehört nicht zu den Leistungspflichten von wide-designs.
6.2. Der Kunde stellt wide-design eigenverantwortlich die zur Erstellung der Design-Leistungen erforderlichen Inhalte zur Verfügung. wide-design ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit den Design-Leistungen verfolgten Zweck zu erreichen. Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere alle nach dem Wunsch des Kunden zu verwendenden Texte, Designmanuals, Fotografien, Grafiken und Tabellen. Die Inhalte werden wide-design in dem von wide-design angefordertem Format zur Verfügung gestellt.
6.3. Der Kunde ist auch im Übrigen zur Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Umsetzung der vertraglich geschuldeten Design-Leistungen verpflichtet. Der Kunde ist insbesondere zur Bereitstellung der für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von wide-design erforderlichen Informationen verpflichtet.
6.4. Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen.
6.5. Sofern wide-design dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde wide-design jeweils unverzüglich mitteilen.
6.6. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos erbracht werden. Verzögert sich die Vertragsdurchführung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist wide-design berechtigt, eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
6.7. Vor Ausführung von Vervielfältigungen sind wide-design Korrekturmuster vorzulegen. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde wide-design unentgeltlich fünf bis zehn einwandfreie Belegexemplare.
6.8. Der Kunde versichert, dass er hinsichtlich sämtlicher Unterlagen und Dokumente, die er wide-design zur Verfügung stellt, über alle notwendigen Rechte verfügt, die zur Erbringung der Design-Leistung erforderlich sind. Sollte der Kunde entgegen dieser Versicherung nicht Inhaber der erforderlichen Rechte sein, wird er wide-design gegen alle Rechte, die von Dritten geltend gemacht werden und die auf der rechtswidrigen Verwendung urheberrechtlich geschützter Leistungen beruhen oder sich aus datenschutzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der überlassenen Vorlagen verbunden sind, verteidigen und von jeglichen Schäden freistellen, die sich aus einer solchen Forderung ergeben.
7. Änderung des Leistungsgegenstandes
7.1. Der Kunde ist grundsätzlich berechtigt, gegenüber wide-design Änderungswünsche hinsichtlich des Leistungsgegenstandes bzw. des Leistungsumfangs zu äußern. Dazu zählen beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium oder die Druck- sowie Produktionsüberwachung. Solche Änderungswünsche werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wide-design den entsprechenden Änderungswunsch gegenüber dem Kunden schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) bestätigt hat.
7.2. Der Kunde hat die durch die .nderungswünsche entstehenden Mehrkosten zu tragen. Haben die Vertragsparteien bestimmte Fristen zur Leistungserbringung festgelegt, verlängern sich diese nach Maßgabe des durch die Änderungswünsche entstehenden Mehraufwands.
8. Abnahme
8.1. wide-design stellt dem Kunden die vertragsgegenständlichen Leistungen zur Abnahme bereit, wobei – soweit dies vertraglich vereinbart wurde – auch Teilabnahmen möglich sind. Dabei handelt es sich um in sich abgeschlossene und funktionsfähige Werkteilleistungen sowie in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten. Eine jeweilige Teilabnahme erfolgt insbesondere dann, wenn die Design-Leistungen vertraglich in mehrere Phasen aufgeteilt wurden.
8.2. Der Kunde wird jede Abnahme bzw. Teilabnahme der von wide-design erbrachten Design-Leistungen unverzüglich durchführen und gegenüber wide-design schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) bestätigen. wide-design ist berechtigt, an jeder Abnahme bzw. Teilabnahme teilzunehmen.
8.3. Erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung zur Abnahme bzw. Teilabnahme, keine Rüge durch den Kunden oder übernimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinem Produktiv-Betrieb, gilt die Abnahme bzw. Teilabnahme als erfolgt.
8.4. Im Rahmen des Vertrags besteht für wide-design eine künstlerische Gestaltungsfreiheit. Abnahmen und Teilabnahmen dürfen daher nicht aus gestalterischkünstlerischen Gründen durch den Kunden unbillig verweigert werden.
9. Fälligkeit und Vergütung
9.1. Die Einzelheiten zur Vergütung ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossen Vertrag.
9.2. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, sind Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung von wide-design anfallen, vom Kunden zu erstatten. Gleiches gilt für technische Nebenkosten, insbesondere spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc.
9.3. wide-design ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde erteilt hierzu die entsprechende Vollmacht. Soweit im Einzelfall Verträge über solche Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von wide-design abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, wide-design im Innenverhältnis von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die sich aus einem solchen Vertragsschluss ergeben.
9.4. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Abnahme der Design-Leistung gemäß Ziffer 8 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Zahlung fällig. Soweit die Parteien Teilvergütungen für unterschiedliche Phasen der Leistungserbringung vereinbart haben, sind die entsprechenden Teilvergütungen mit der jeweiligen Teilabnahme der einzelnen Phase zur Zahlung fällig. Reisekosten, Spesen, Kosten für Fremdleistungen sowie technische Nebenkosten sind mit Rechnungsstellung fällig.
9.5. Sämtliche Preisangaben (inkl. Fremdleistungen, Reisekosten, Spesen und technischen Nebenkosten) sind grundsätzlich Nettopreise.
9.6. Alle Forderungen von wide-design sind ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist wide-design berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe zu erheben.
9.7. Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde wide-design die entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.
9.8. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
10. Rechteeinräumung
10.1. wide-design räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte, Recht ein, die vertragsgegenständlichen Design-Leistungen in sämtlichen zum Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere, diese in allen Medien zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie öffentlich zugänglich zu machen.
10.2. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen der Design-Leistungen dürfen, soweit sie urheberrechtlichen Schutz genießen, nur mit Einwilligung von wide-design vorgenommen, veröffentlicht oder verwertet werden.
10.3. Vorschläge und Weisungen des Kunden oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten begründen kein Miturheberrecht an den Design-Leistungen.
10.4. Die Einräumung von Nutzungsrechten wird erst wirksam, wenn der Kunde die gem. Ziffer 9 dieses Vertrages geschuldete Vergütung vollständig an wide-design entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Sind zwischen den Parteien Teilzahlungen vereinbart, wird die Einräumung der Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung der letzten Teilzahlung wirksam. Bis zur vollständigen
Entrichtung der vom Kunden geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei wide-design.
10.5. Der Kunde ist verpflichtet, an geeigneten Stellen auf den Vervielfältigungsstücken und den Veröffentlichungen bzw. bei einer Design-Leistung über Webseiten auf der entsprechenden Webseite auf die Urhebereigenschaft von wide-design hinzuweisen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung von wide-design zu entfernen.
11. Eigentum
11.1. An sämtlichen dem Kunden von wide-design überlassenen Unterlagen und Dokumenten werden dem Kunden nur Nutzungsrechte nach Maßgabe von Ziffer 10 dieses Vertrages eingeräumt. Dies gilt insbesondere für Entwürfe und Reinzeichnungen. Eine Eigentumsübertragung findet nicht statt. Originale sind daher, sobald der Kunde sie nicht mehr für die Ausübung seiner Nutzungsrechte benötigt, unbeschädigt an wide-design zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Kunde die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
12. Haftung
12.1. wide-design haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht. die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von wide-designs, beruhen.
12.2. Soweit wide-design die leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht angelastet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann, ist die Schadensersatzhaftung von wide-designs auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
12.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Ergänzung oder Veränderung der Vertragsbedingungen zwischen den Parteien beinhalten, sind schriftlich niederzulegen. Gleiches für die Vereinbarung einer Garantie. Angaben in Prospekten und sonstigen Unterlagen dienen nur der Beschreibung und stellen keine Garantie über zugesicherte Eigenschaften dar. Garantien bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung des wide-designs.
13.2. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine angemessene Regelung, die soweit nur möglich dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrags vermutlich gewollt hätten.
13.3. Erfüllungsort sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen von wide-designs ist der Sitz von wide-design.
13.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist – sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz von wide-design. wide-design ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
13.5. Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Mönchengladbach, Stand: Januar 2021

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